Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAOArt 97 § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Stand: 10.06.2019
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- FG Köln, 16.06.2016 – 13 K 984/11Zitiert von 3
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§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind.